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April 2008 (pdf)
Satzung des Vereins:
Sorgentelefon für Kinder und Jugendliche e.V.
Kinder- und Jugendtelefon
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen :
Sorgentelefon für Kinder und Jugendliche e.V. Kinder und Jugendtelefon. Abgekürzt : Sorgentelefon e.V.
- Er hat den Sitz in Frankfurt am Main.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am
Main eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
-
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen
Fassung.
-
Zweck des Vereins ist es, Kinder
und Jugendliche in Not- und Problemlagen telefonisch zu beraten
sowie die Förderung der Jugendhilfe und Wohlfahrts-pflege.
Insbesondere wendet er sich an Kinder und Jugendliche, die sich
in körperlicher, seelischer und geistiger Bedrängnis befinden.
U. a. ist dabei an ein
vorbeugendes Eingreifen bei Suizidgefahr und eventuell nötige
vermittelnde Tätigkeit, zu Institutionen und Beratungsstellen,
gedacht.
-
Der Verein erreicht seine Ziele
insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, das Angebot einer
kostenlosen Telefonnummer und die regelmäßige Ausbildung von
ehrenamtlichen Beraterinnen und Beratern.
§ 3 Selbstlosigkeit
-
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
-
Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
-
Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen durch den
Telefonberatungsdienst, durch die Teilnahme an der
vereinsinternen Supervision, an weiterführenden Qualifikationen
und Fortbildungen zur Telefonarbeit oder an sonstigen dem
Sorgentelefon unmittelbar zweckdienlichen Aktivitäten gemäß § 2
erheblicher Aufwand oder andere erhebliche Kosten im Auftrag des
Vereines entstanden sind, sind unter Beachtung von § 7, Satz 5
g, berechtigt, für die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten
Kosten einen Aufwendungsersatz zu erhalten, wenn er als
angemessen zu betrachten ist.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Die
Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen
erworben werden.
-
Der
Verein besteht aus aktiven Mitgliedern mit aktivem und passivem
Stimmrecht und passiven bzw. fördernden Mitgliedern mit aktivem
Stimmrecht.
-
Die
passive bzw. die fördernde Mitgliedschaft kann erworben werden
von Personen, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins
bekennen und ihn durch materielle Zuwendungen oder ideell
fördern. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen
Personen, die erfolgreich an einer vereinsinternen oder einer
vom Verein als äquivalent bewerteten Ausbildung teilgenommen
haben und sich bereit erklären,
-
mindestens 2 Jahre lang aktive Telefonarbeit zu leisten.
-
25
Schichten pro Jahr zu absolvieren
-
regelmäßig an einer vereinsinternen Supervisionsgruppe
teilzunehmen.
-
eine
schriftliche Verschwiegenheitserklärung abzugeben.
-
sich
aktiv in die basisdemokratische Vereinsstruktur einzubringen
4. Über die aktive
Mitgliedschaft und die Teilnahme am Telefonberatungsdienst
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung der Ausbilder
nach Beendigung der Ausbildung. Die Aufnahme als aktives Mitglied
muss mit ¾‑Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
-
Die aktive Mitgliedschaft erlischt,
-
wenn
ein Mitglied sich dazu entschieden hat, nicht mehr an der
aktiven Telefonberatung teilzunehmen.
-
wenn
die Mitgliederversammlung dies beschließt, da ein Mitglied
unangemeldet weniger als 25 Schichten pro Jahr absolviert
hat.
-
Wenn
ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für
ein Jahr im Rückstand bleibt.
-
Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung nach § 4, Sätze 5 b und 5 c, Gelegenheit
zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
-
Die Mitgliedschaft von aktiven
sowie passiven bzw. fördernden Mitgliedern endet durch
schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss gemäß § 4, Satz
5 c und Abs. 6.
Der Ausschluss muss mit einer ¾-Mehrheit aller aktiven
Mitglieder beschlossen werden.
Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren
Auflösung.
-
Ein Austritt ist möglich zum 30.
Juni oder 31. Dezember des Kalenderjahres.
-
Ausnahmen regelt die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des
Vereins sind:
-
die
Mitgliederversammlung
-
der
Vorstand, der aus fünf (5) Personen, die den Verein
gleichberechtigt vertreten, besteht.
-
die
Ausbildergruppe.
§ 7
Mitgliederversammlung
-
Eine Mitgliederversammlung für
alle aktiven Mitglieder findet einmal im Monat statt, mit
Ausnahme des Dezembers.
-
Eine Jahreshauptversammlung zwecks
Vorstandswahl für alle Mitglieder ist einmal jährlich bis
spätestens 31. Mai des jeweiligen Jahres einzuberufen.
-
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, und wenn die Einberufung von
mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder oder dem
Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
-
Die Einberufung der
Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per
E-Mail, unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Maßgeblich für die
Einhaltung der Ladungsfrist ist der Poststempel bzw. der vom
E-Mail-Programm automatisch erstellte Absendezeitpunkt.
Bei allen Mitgliederversammlungen wird ein Versammlungsleiter
durch die anwesenden Mitglieder gewählt. Er darf nicht
dem Vorstand angehören.
-
Der Mitgliederversammlung als dem
obersten beschlussfassenden Organ des Vereins obliegen sämtliche
den Verein betreffende Angelegenheiten (sofern diese nicht an
den Vorstand delegiert werden).
Dazu gehören insbesondere:
-
Wahl und Abwahl des
Vorstandes.
-
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
-
Wahl der Kassenprüfer, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen
-
Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes
-
Wahl der Ausbildergruppe.
-
Beratung und Planung von
Aktivitäten in der Zukunft.
-
Beschlussfassung über die
Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen an aktive
Mitglieder. Ob Aufwendungen bezahlt werden, richtet sich
nach der wirtschaftlichen Lage des Vereins.
-
Beschlussfassung über die
Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
seitens des Vereins.
-
Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
-
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist per schriftliche Vollmacht übertragbar.
-
Die Mitgliederversammlung
beschließt offen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Rechte und
Pflichten des Vorstandes
-
Dem Vorstand obliegen die
Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
-
Der Vorstand arbeitet als
Gesamtvertretung paritätisch.
-
Nach Abstimmung der
Vorstandsmitglieder ist die Vertretung durch je ein
Vorstandsmitglied ausreichend.
-
Der Vorstand ist gegenüber der
Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
-
Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung.
-
Der Vorstand ist verpflichtet, in
allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die
Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
-
Der Vorstand wird für die Dauer
von einem Jahr gewählt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und vom Amtsgericht
bestätigt sind.
-
Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit.
-
Beschlüsse des Vorstandes können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
-
Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Die
Ausbildungsgruppe
-
Die Ausbildungsgruppe besteht
a. aus Mitgliedern als Ausbilder.
b. aus Auszubildenden.
-
Die Ausbilder entscheiden über die
erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung.
§ 10
Fallkonferenz
Die Mitglieder einer Fallkonferenz verpflichten sich zur
gewissenhaften, supervisionsübergreifenden Besprechung eines jeweils
ausgewählten Falles. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden in
den Supervisionsgruppen diskutiert und der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt.
§ 11
Protokollierung
Über die
Mitgliederversammlung ist eine vom Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Das Gleiche gilt für
die Vorstandssitzungen.
§ 12
Vereinsauflösung
Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines
steuer-begünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an
den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband
Hessen e. V. Frankfurt am Main,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Frankfurt am Main,
im April 2008
Der Vorstand
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